Diese Zufriedenheitszusage ist ein freiwilliges, nicht gesetzlich vorgeschriebenes Versprechen der Stoicera Group gegenüber Geschäftskunden. Sie ergänzt die gesetzliche Gewährleistung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie ersetzt sie nicht und schränkt sie nicht ein.
1. Wann sie gilt
Die Zusage gilt ausschließlich für ein konkretes Vorhaben und nur dann, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde. Ohne eine solche Zusicherung entsteht kein Anspruch aus diesem Dokument. Ein genereller oder automatischer Anspruch für alle Projekte besteht nicht.
2. Was wir zusagen
Ist ein von der Zusage erfasstes Ergebnis in einem sachlich begründeten Punkt nicht so, wie es vereinbart war, bessern wir nach — ohne gesonderte Verrechnung und innerhalb einer angemessenen Frist. Das entspricht unserer Arbeitsweise: Verschätzen wir uns beim Aufwand, ist das unser Fehler und nicht Ihre Rechnung.
Führt die Nachbesserung in einem wesentlichen Punkt nicht zum vereinbarten Ergebnis, reduzieren wir das Honorar für den betroffenen Leistungsteil im gegenseitigen Einvernehmen angemessen. Weitergehende Ansprüche — insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen, entgangenem Gewinn oder Folgeschäden — richten sich ausschließlich nach den AGB.
3. Wie Sie sie in Anspruch nehmen
Melden Sie einen Punkt, mit dem Sie nicht zufrieden sind, sachlich nachvollziehbar begründet und in Textform innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung der zugesagten Leistung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als angenommen.
Ein Anspruch aus dieser Zusage besteht, wenn die Zusage für das Vorhaben ausdrücklich gilt, der beanstandete Punkt sachlich begründet ist und die Meldung fristgerecht erfolgt.
4. Grenzen
Die Zusage gilt nicht:
- für Leistungen, für die sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde,
- bei rein subjektiver Ablehnung ohne sachliche Mängelbeschreibung,
- wenn die vereinbarte Mitwirkung ausbleibt und dadurch das Ergebnis beeinträchtigt wird,
- bei Rechtsverstößen oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers,
- für Leistungen, die der Auftraggeber selbst verändert oder außerhalb des vereinbarten Zwecks eingesetzt hat.
5. Rechtsnatur
Diese Zufriedenheitszusage ist eine freiwillige, kulanzbasierte Leistung. Sie begründet keinen über den jeweils vereinbarten Einzelfall hinausgehenden Rechtsanspruch und kann für künftige Vorhaben jederzeit geändert oder eingestellt werden. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon in jedem Fall unberührt.
Stand: 17. Juli 2026