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NeuWir haben unsere eigene Website geprüft wie einen Kundenauftrag

Was eine Arztpraxis wirklich digitalisieren sollte

Terminbuchung, Patientenverwaltung, Abrechnung und Videosprechstunde — was strukturell schiefgeht und was Art. 9 DSGVO bei Gesundheitsdaten verlangt.

Raphael Lugmayr 4 min Lesezeit

Wer über die Digitalisierung einer Arztpraxis spricht, landet schnell bei Werkzeugen: Terminportal, Patientenakte, Videosprechstunde, Abrechnungsmodul. Das ist die zweite Frage. Die erste lautet, welcher Ablauf heute Personal bindet, das eigentlich für Patienten da sein sollte.

Das Telefon ist der Engpass

In den meisten Praxen läuft die Terminvergabe über ein Telefon, das während der Sprechstunde klingelt. Wer Termine ausschließlich telefonisch vergibt, koppelt zwei Dinge aneinander, die nichts miteinander zu tun haben: die Verfügbarkeit einer Mitarbeiterin am Empfang und die Verfügbarkeit eines Termins.

Daraus folgt eine Reihe von Effekten, für die man keine Studie braucht:

  • Anrufe kommen dann, wenn die Praxis am vollsten ist — nämlich zu Öffnungszeiten.
  • Wer nicht durchkommt, ruft erneut an. Derselbe Termin erzeugt mehrere Anrufe.
  • Wer den Termin nicht wahrnehmen kann, sagt ihn oft nicht ab, weil Absagen genauso mühsam sind wie Buchen. Der Platz bleibt leer.
  • Am Empfang wird gleichzeitig telefoniert und mit Anwesenden gesprochen. Beides leidet.

Eine Online-Terminvergabe löst das nicht dadurch, dass sie modern ist, sondern dadurch, dass sie die Kopplung auflöst. Absagen werden so leicht wie Buchen. Das ist der eigentliche Gewinn — nicht der Kanal, sondern die Symmetrie.

Wichtig ist dabei, was viele Anbieter still voraussetzen: Ein Teil der Patientenschaft wird nie online buchen. Das Telefon bleibt. Eine Lösung, die das nicht einplant, verlagert Arbeit, statt sie zu verringern.

Gesundheitsdaten sind rechtlich eine eigene Kategorie

Hier hört das Vergleichbare mit anderen Betrieben auf. Daten über die Gesundheit einer Person fallen unter Art. 9 DSGVO, die besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand greift — für Praxen typischerweise die Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsversorgung durch Berufsgeheimnisträger nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. In Österreich kommt das Datenschutzgesetz hinzu, dazu die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, die neben dem Datenschutzrecht steht und nicht in ihm aufgeht.

Praktisch heißt das dreierlei.

Die Diagnose steckt schon im Termin. Ein Buchungsgrund wie ‚Kontrolle nach Chemotherapie’ ist eine Gesundheitsangabe, bevor irgendjemand eine Akte geöffnet hat. Terminsysteme werden oft als harmlose Kalender behandelt. Sie sind es nicht.

Der Ort der Daten ist keine technische Fußnote. Wo ein Anbieter speichert, wer Zugriff auf die Datenbank hat, ob eine Praxis eine eigene Instanz bekommt oder in einer gemeinsamen Tabelle liegt — das sind die Fragen, die im Ernstfall beantwortet werden müssen. Warum wir Systeme dieser Art bevorzugt im eigenen Haus betreiben, haben wir in KI im Unternehmen, ohne dass die Daten das Haus verlassen ausgeführt.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist Pflicht, kein Beiwerk. Jeder Dienstleister, der im Auftrag der Praxis Patientendaten verarbeitet, braucht einen. Wer beim ersten Gespräch nicht weiß, was das ist, hat noch nie mit einer Praxis gearbeitet.

Das reicht bis zur Website. Ein Terminformular, das Beschwerden abfragt, und eingebundene Dienste, die Besucherdaten weitergeben, gehören auf denselben Prüfstand — weshalb es gute Gründe gibt, eine Website ohne Cookie-Banner zu bauen.

Fragen, die einem Anbieter gestellt werden sollten

Die folgenden fünf trennen ernsthafte Anbieter von Verkaufsgesprächen zuverlässiger als jede Funktionsliste:

  1. Wo liegen die Daten physisch, und wer außer uns hat Zugriff? Eine Antwort über Verschlüsselung ist keine Antwort auf diese Frage.
  2. Bekommen wir unsere Daten wieder heraus, in welchem Format, und was kostet das? Der Ausstieg wird verhandelt, solange man noch nicht drin ist.
  3. Was passiert mit Daten, wenn ein Patient die Praxis verlässt oder eine Löschung verlangt? Wenn die Antwort ‚nichts’ lautet, ist das ein Mangel, kein Merkmal.
  4. Welche Schnittstellen bestehen zu dem, was wir schon haben? Labor, Kassensystem, e-card-Infrastruktur, Bildgebung. Eine Insel erzeugt Doppelerfassung, und Doppelerfassung erzeugt Abweichungen.
  5. Wer ist in drei Jahren zuständig? Praxissoftware ist Infrastruktur. Sie muss am Montag nach dem Urlaub laufen.

Die Reihenfolge entscheidet

Der häufigste Fehler ist, alles gleichzeitig umzustellen. Sinnvoller ist, mit dem Ablauf zu beginnen, der am meisten Unterbrechungen erzeugt — das ist fast immer die Terminvergabe — und ihn vollständig zum Laufen zu bringen, bevor der nächste drankommt.

Die Videosprechstunde ist dabei selten der Anfang. Sie trägt dort, wo Verläufe kontrolliert oder Befunde besprochen werden, also bei Terminen ohne körperliche Untersuchung. Als erstes Vorhaben eingeführt, ist sie meist ein Zusatzkanal neben dem Bestehenden statt ein Ersatz für etwas.

Und die Abrechnung ist am Ende der richtige Ort, weil sie von sauberen Stammdaten lebt. Wer sie zuerst automatisiert, automatisiert die Fehler mit.

Ein nüchterner Anfang

Die nützlichste Vorbereitung kostet nichts: Notieren Sie eine Woche lang, wofür am Empfang telefoniert wird. Terminvergabe, Rezepte, Befundauskunft, Rückfragen zur Abrechnung. Eine Strichliste reicht.

Mit dieser Liste lässt sich beurteilen, welches Werkzeug tatsächlich etwas ändert und welches nur eine weitere Oberfläche hinzufügt. Was wir dafür einsetzen, steht unter Technologien; wie wir abrechnen, unter Preise.

Wenn Sie eine solche Strichliste haben und nicht sicher sind, was sie bedeutet: Schicken Sie sie uns über das Kontaktformular. Ein ehrlicher Anbieter sagt Ihnen auch, wenn sich eine Umstellung nicht lohnt.

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